Klarheit für Steuerberater zum Thema Auftragsverarbeitung

Klarheit für Steuerberater zum Thema Auftragsverarbeitung

Am 29. November 2019 stimmte der Bundesrat dem jährlichen Steueranpassungsgesetz zu, das wie üblich neben Änderungen in der Steuergesetzgebung auch andere Rechtsbereiche berührt, die mit der Umsetzung der Steuergesetze in Berührung stehen. Diesmal versteckt sich die Klärung einer sehr kontrovers diskutierten Frage im Steueranpassungsgesetz: ist eine Steuerkanzlei Auftragsverarbeiter oder nicht?

Die Meinungen der Landesaufsichtsbehörden für den Datenschutz zu diesem Thema waren bisher sehr uneinheitlich, daher erleichtert die Klärung dieser Frage uns Datenschützern, aber ganz besonders natürlich den Steuerkanzleien den Alltag. Fest steht nun, dass der Gesetzgeber die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten in einer Steuerkanzlei als grundsätzlich weisungsfreie Tätigkeit einstuft. Damit können Steuerberater nicht als Auftragsverarbeiter eingestuft werden.

Die Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer zum Thema finden Sie hier zum Nachlesen:

Pressemitteilung BSTBK

In der Pressemitteilung weist die Bundessteuerberaterkammer auch noch einmal auf die durch das zweite EU-Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz in Kraft getretene Änderung des Datenschutzrechts hin, die eine Erhöhung der maßgeblichen Personenbezahl für die Pflicht zur Benennung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten von 10 auf 20 Personen beinhaltet.

Da es hier in der Praxis oft zu zwei wesentlichen Mißverständnissen kommt, möchten wir diese noch einmal kurz ansprechen:

  1. Für die Ermittlung der Personen in Ihrer Kanzlei zählen Köpfe, keine Vollzeitequivalente. Gemeint sind außerdem wirklich alle Köpfe, also auch die Geschäftsleitung (nicht nur Mitarbeiter), angestellte Reinigungskräfte, Arbeitsverhältnisse auf Minijobbasis, u.U. auch regelmäßig tätige Freiberufler etc. Fragen Sie beim Spezialisten nach, wenn Sie unsicher sind, wie die Zahl für Ihre Kanzlei zu ermitteln ist.
  2. Die Änderung der Personengrenze wirkt sich nur auf die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aus. Alle Anforderungen aus der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz gelten trotzdem nach wie vor auch für Kanzleien mit weniger als 20 „Köpfen“ und sind vollumfänglich umzusetzen. Die Änderung wird zwar, wie auch in der Pressemitteilung, so oft als Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen angepriesen, ändert jedoch am Umfang der umzusetzenden Maßnahmen in Wirklichkeit nichts – es entfällt lediglich eine Funktion und die Benennungsurkunde.

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