Bußgeld wegen offenen E-Mail-Verteilers

Bußgeld wegen offenen E-Mail-Verteilers

Wer im gewerblichen Bereich mit E-Mail-Verteilern arbeitet, muss sich die folgende Tatsache bewusst machen:

E-Mail-Adressen, die Vor- und/oder Nachnamen enthalten, sind personenbezogene Daten, die dem Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegen.

Im Umgang mit E-Mail-Verteilern, die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur allgemeine E-Mail-Adressen bzw. Orga-Accounts enthalten (wie z.B. verwaltung@unternehmen.de, info@unternehmen.de), ist daher besondere Vorsicht geboten.

Wer sich nicht daran hält, wird zur Kasse gebeten!
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat nun ein Bußgeld gegen die Mitarbeiterin eines Unternehmens verhängt, die einen umfassenden E-Mail-Verteiler nicht im BCC-Feld der E-Mail hinterlegt hatte. Die Adressen wurden dadurch für alle Empfänger einsehbar. In einem vergleichbaren Fall wird in Kürze ein Bußgeld gegen die Unternehmensleitung verhängt, die versäumt hat, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Hinsicht entsprechend zu unterweisen bzw. das korrekte Vorgehen zu kontrollieren.

Hintergrundinformationen des LDA

Wie dieses Beispiel zeigt, wird die Umsetzung der entsprechenden Gesetze immer umfassender überprüft. Wir beraten Sie gerne zur Optimierung des Datenschutzniveaus in Ihrem Unternehmen!


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